Schlosserei Ellmauer
Inh. Birgit Ellmauer
Anschrift:
Lerchenstraße 62
A - 5023 Salzburg
Kontaktdaten:
Tel: +43 (0) 662 660559
Fax: +43 (0) 662 660559 - 50
E-Mail: office@schlosserei-ellmauer.at
Web: www.schlosserei-ellmauer.at
Firmendaten:
Firmenbuchnummer: 57767 b
Gerichtsstand: Salzburg
UID-Nr: ATU 66260048
Bankverbindung:
Volksbank Salzburg
IBAN AT504501000009106550
BIC VBOEATWWSAL
1. Geltung
1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
Schlosserei Ellmauer / Inh. Birgit Ellmauer
Lerchenstr. 62, 5023 Salzburg
office@schlosserei-ellmauer.at,
ATU 6626048
und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde)
für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber
unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen
Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere
bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf
nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2.Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils
die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
abrufbar auf unserer Homepage www.schlosserei-ellmauer.at und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3.Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4.Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen
bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer
Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5.Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch
dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1.Unsere Angebote sind unverbindlich und drei Monate
gültig.
2.2.Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3.Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt.
3. Preise
3.1.Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
3.2.Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3.Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten
sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden
gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn
dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur
bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung
zurückzunehmen.
3.4.Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert
hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich
im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5.Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten
Entgelte anzupassen. Die Anpassung erfolgt in dem
Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber
jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6.Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung
der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß
Punkt 3.5.
3.7.Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte
Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen
und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen
Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-,
Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und
dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets
das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende
Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach
Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht
möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl
und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech
und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m. anzusetzen;
die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so
ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten
und genieteten Konstruktionen für die verwendeten
Verbindungsmittel 15 Prozent zugeschlagen;
der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen
beträgt 15 Prozent.
4. Beigestellte Ware
4.1.Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden
einen Zuschlag von 25 % des Werts der beigestellten
Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2.Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3.Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen
liegt in der Verantwortung des Kunden.
4. Zahlung
Die Fa. Schlosserei Ellmauer behaltet sich das Recht vor
30% der Vertragssumme bei Vertragsabschluss als Anzahlung
in Rechnung zu stellen. Der Rest wird nach Leistungsfertigstellung
fällig.
4.4.Wenn die Vertragsumme über € 12.000,- liegt, besteht
die Möglichkeit Teilrechnungen nach Baufortschritt
in maximaler Höhe von € 16.000,- zu stellen. Die
Schlussrechnung erfolgt nach Leistungsfertigstellung.
4.5.Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen Vereinbarung.
4.6.Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
Zahlungen, welche nicht ersichtlich zuordenbar sind, werden
mit der ältesten Forderung verrechnet.
4.7.Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gem..
§ 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug
dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu
berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir
einen Zinssatz iHv 4%.
4.8.Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als
Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt
wird.
4.9.Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer
mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung
durch den Kunden einzustellen.
4.10. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies
gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall,
dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs
Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge
den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
4.11. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern
als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit
der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie
bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
4.12. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschl.ge u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.
4.13. Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der
Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15,- soweit
dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
steht.
5. Bonitätsprüfung
5.1.Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband
(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
(ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
übermittelt werden dürfen.
6. Datenschutz
Seit 25.05.2018 gelten in Österreich die Bestimmungen
der EU-DSGVO sowie des Österreichischen Datenschutzgesetztes
DSG.
Die Schlosserei Ellmauer ist zur Erfüllung Ihrer vertraglichen
Verpflichtungen berechtigt personenbezogene
Daten des Käufers wie Vorname(n), Familienname, Firma,
Adresse, Geschlecht, Beruf/Branche, Telefonnummer,
Faxnummer, E-Mail Adresse im Rahmen der Grenzen
des Datenschutz- bzw. Telekommunikationsgesetzes
u.a. zum Zwecke der Angebotsstellung, Auftragsabwicklung,
Vertragserfüllung, Kundendatenpflege, Durchsetzung
eigener Ansprüche, Erfüllung gesetzlicher Dokumentations-
und Auskunftspflichten und zur Abwicklung
von Bestellungen zu verarbeiten, insbesondere während
aufrechter Vertragsdauer zu speichern und zu übermitteln.
Die Daten verbleiben ausschließlich in unserem Unternehmen.
Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.
Die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung erfolgt
ausschließlich auf Basis der jeweiligen gültigen Datenschutzerklärung
der Schlosserei Ellmauer, Inh. Birgit Ellmauer,
welche im Internet unter http://www.schlossereiellmauer.
at abrufbar ist oder über die Firmenanschrift
Lerchenstr. 62, 5023 Salzburg schriftlich angefordert werden
kann.
Der Käufer erklärt mit jeder Kontaktaufnahme zu unserem
Unternehmen seine ausdrückliche Zustimmung zur
Verwendung, Verarbeitung und Übermittlung seiner personenbezogenen
Daten durch die Fa. Schlosserei Ellmauer.
Eine vom Kunden abgegebene Zustimmungserklärung
kann jederzeit telefonisch unter der Tel. Nr. +43
662 660559, schriftlich per Post oder E-Mail an
office@schlosserei-ellmauer.at widerrufen werden, wobei
diesfalls keine weiteren Bestellungen mehr entgegengenommen
bzw. bearbeitet werden können (Vertragsbeendigung).
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1.Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen
sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung
die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3.Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge
falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit
– unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4.Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden
auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen
wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern
nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung
über solches Wissen verfügen musste.
7.5.Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen
sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen
für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand
gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss
dem Kunden erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7. Aufftragsbezogene Details der notwendigen Angaben
können bei uns angefragt werden.
7.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und
Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche
Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1.Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2.Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich
gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3.Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung
des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist
um einen angemessenen Zeitraum.
8.4.Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine
Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums,
stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch
können Überstunden notwendig werden und/oder durch
die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten
auflaufen, und erh.ht sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5.Sachlich (zB. Anlagengr..e, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig
und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
s.Punkt 5.1.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht
verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen
vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem
Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen
das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt
bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag
bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser
AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert
und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige
Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb 20% des Rechnungsbetrages je begonnenen
Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,
wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie
dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt
bleibt.
9.4.Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren
Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5.Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht
dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung
der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden
mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10.Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen
als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder
Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem
Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur
zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht
haben.
10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind
Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
10.3. Schutzanstriche halten drei Monate.
11.Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich
eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende
Haltbarkeit.
11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12.Gefahrtragung
12.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung de-
Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
12.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr
über, sobald wir den Kaufgegenstand, das
Material oder das Werk zur Abholung im Werk
oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern
oder an einen Transporteur übergeben.
12.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses
Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten
uns, eine Transportversicherung über schriftlichen
Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.
Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche
Versandart.
13.Annahmeverzug
13.1. Ger.t der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug
(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen
oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der
ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, dürfen wir
bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig
verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung
diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware
bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in
Höhe von 60,-/Monat zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis
des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen
Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung
eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen
Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht
nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14.Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst
übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde
und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer
Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen
Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung
des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern
und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken
und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über
Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen
und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen und Ansprüche erforderlich sind,
zur Verfügung zu stellen.
14.4. Ger.t der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern
als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben,
wenn zumindest eine rückständige Leistung des
Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist
und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen oder der Pfändung unserer
Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware betreten
dürfen.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen
wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig
und bestmöglich verwerten.
15.Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen
bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen,
Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir
berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf
Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten
zu beanspruchen, au.er die Unberechtigtheit der
Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen
(Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle
oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt
ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die
Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden.
15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend
gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände
auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung
der Rechte Dritter einzustellen, au.er die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden
beanspruchen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren
Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb
der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröfentlichung und Zur-
Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen
Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
Wissens Dritten gegenüber.
16.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung
- Abschluss und Abwicklung dem Kunden Gegenstände
ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung
geschuldet wurden (zB Farb-
Sicherheitsbeschlagsmuster, Beleuchtungskörper, etc),
sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen.
Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung
nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 15% des Wertes des ausgehändigten
Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen
Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung
zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines
Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
17.Gewährleistung
17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere
Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden
ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat
oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert
hat.
17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.
17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche
einzuräumen.
17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen
für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,
dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits
vorhanden war.
17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage
bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns
zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung
durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen
einzuräumen.
17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische
Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang
nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat
oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens
14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen
Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.10.Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
17.12. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen
für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung
zu ersetzen.
17.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung
oder angemessene Preisminderung abwenden,
sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
17.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von
Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten
wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
17.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass
das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet
ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der
Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert,
weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt.
17.17.Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon
sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren.
17.18.Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften
Sache an uns tr.gt zur Gänze der unternehmerische
Kunde.
17.19.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.20.Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen u... nicht in technisch einwandfreiem
und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für den Mangel ist.
18.Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug
etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die
Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer
allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies
jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt
wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden
sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich
geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe
aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne
Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsund
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme,
Wartung, Instandhaltung durch den Kunden
oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung,
sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden
war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung
notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich
die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die
wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene
oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport,
Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch
nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme
der Versicherungsleistung und beschränkt
sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem
Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die
im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen
und sonstige produktbezogene Anleitungen
und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung)
von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom
Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und
Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für
Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich
Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
19.Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten
uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom
Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
20.Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Lerchenstr.
62, 5023 Salzburg).
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist
das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand
für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im
Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat.
20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift,
seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen
hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt
zu geben.
Ende